1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Sodann hat die Beklagte die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.