2. Es seien der Berufungsklägerin die obergerichtlichen Kosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. 3. Die Akten des Schlichtungsverfahrens SC.2020.20 seien beizuziehen. 4. Der Entscheid sei ohne weiteren Schriftenwechsel oder Verhandlung möglichst zeitnah zu fällen. 5. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit dem Unterzeichneten als URB (siehe sep. Gesuch)." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: