" 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2021 des Bezirksgerichts Q. festzustellen. 2. Es sei der angefochtene Entscheid vom 17. März 2021 des Bezirksgerichts Q. aufzuheben; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen.