2. Auf die Feststellungsklage wird nicht eingetreten. -4- 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr werden der Beklagten im Umfang von CHF 4'400.00 auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen." 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 14. September 2021 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung gegen den ihr am 20. Juli 2021 zugestellten Entscheid mit den Anträgen: