4. Der Beklagten ist für die vorliegend durch den Kläger bös- und mutwillige Prozessführung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 68 Abs. 2 BGG) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 1.3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wurde der Antrag der Beklagten auf Parteikostensicherheit abgewiesen.