" 1. Es sei die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualtier, sei die Einrede der Verrechnung mit Gegenansprüchen (Guthaben) in der Höhe von CHF 22'433.30 zu hören und gutzuheissen. Mit diesem Anspruch wird die Aufrechnung erklärt. Die Verrechnung (Art. 124 Abs. 1 OR) erfolgt unter der Bedingung, dass die Klageforderung ganz oder teilweise begründet ist. -3- 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für ihre Parteikosten Sicherheit zu leisten. (Art. 99 ZPO)