3. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis Lohnnachzahlungen in der Höhe von CHF 9'558.65 zu zahlen nebst Zins zu 5% auf a) CHF 206.45 seit dem 01.01.2018 b) CHF 347.10 seit dem 01.01.2019 c) CHF 9'005.10 seit dem 01.12.2019 4. Die Akten des Schlichtungsverfahrens SC.2020.20 seien beizuziehen. 5. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand (siehe separates Gesuch). 6. U(K)EF zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 21. Dezember 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: