Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Q. folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass das Einschreiben der Beklagten vom 23.11.2019 unter den gesamten Umständen als missbräuchliche fristlose Kündigung zu betrachten ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von maximal CHF 19'066.-- (4 Monatslöhne inkl. 13. Monatslohn bzw. 4 1/3 Monatslöhne ohne 13. ML) zu bezahlen.