Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2021.45 /rb (VZ.2020.46) Art. 6 Entscheid vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichterin Schär Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt, Landstrasse 19, Postfach, 4303 Kaiseraugst Beklagte B._____, […] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Lohnzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Q. folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass das Einschreiben der Beklagten vom 23.11.2019 unter den gesamten Umständen als missbräuchliche fristlose Kündigung zu betrachten ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von maximal CHF 19'066.-- (4 Monatslöhne inkl. 13. Monatslohn bzw. 4 1/3 Mo- natslöhne ohne 13. ML) zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger aus dem Arbeitsver- hältnis Lohnnachzahlungen in der Höhe von CHF 9'558.65 zu zahlen nebst Zins zu 5% auf a) CHF 206.45 seit dem 01.01.2018 b) CHF 347.10 seit dem 01.01.2019 c) CHF 9'005.10 seit dem 01.12.2019 4. Die Akten des Schlichtungsverfahrens SC.2020.20 seien beizuziehen. 5. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unter- zeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand (siehe separates Gesuch). 6. U(K)EF zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 21. Dezember 2020 stellte die Beklagte folgende An- träge: " 1. Es sei die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualtier, sei die Einrede der Verrechnung mit Gegenansprüchen (Gut- haben) in der Höhe von CHF 22'433.30 zu hören und gutzuheissen. Mit diesem Anspruch wird die Aufrechnung erklärt. Die Verrechnung (Art. 124 Abs. 1 OR) erfolgt unter der Bedingung, dass die Klagefor- derung ganz oder teilweise begründet ist. -3- 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für ihre Parteikosten Sicher- heit zu leisten. (Art. 99 ZPO) 4. Der Beklagten ist für die vorliegend durch den Kläger bös- und mutwillige Prozessführung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 68 Abs. 2 BGG) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 1.3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wurde der Antrag der Beklagten auf Parteikostensicherheit abgewiesen. 1.4. An der Verhandlung vom 17. März 2021 vor dem Bezirksgericht (Arbeits- gericht) Q. liessen die Parteien Replik und Duplik erstatten. Dabei erhöhte der Kläger sein Klagebegehren 3b auf Fr. 885.30 (statt bisher Fr. 347.10) und machte neu eine zusätzliche Forderung von Fr. 2'988.05 geltend. Um die Gesamtforderung auf Fr. 30'000.00 zu beschränken bzw. unter diesem Betrag zu halten, reduzierte er sein Klagebegehren 2 kompensatorisch auf maximal Fr. 15'400.00 (3.5 Monatslöhne à Fr. 4'400.00). Alsdann wurde eine Parteibefragung durchgeführt, wobei für die Beklagte C. (Vizepräsi- dent des Verwaltungsrats) befragt wurde. 1.5. Gleichentags fällte das Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Q. folgenden Ent- scheid: " 1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto CHF 10'096.85 zu bezah- len nebst Zinsen zu 5 % auf CHF 206.45 seit dem 1. Januar 2018, auf CHF 885.30 seit dem 1. Januar 2019 sowie auf CHF 9'005.10 seit dem 1. Dezember 2019. 1.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'988.00 zu bezahlen. 1.3. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung verpflichtet, dem Kläger CHF 8'800.00 zu bezahlen. 1.4. Im Übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen. 2. Auf die Feststellungsklage wird nicht eingetreten. -4- 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr werden der Be- klagten im Umfang von CHF 4'400.00 auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen." 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 14. September 2021 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung gegen den ihr am 20. Juli 2021 zu- gestellten Entscheid mit den Anträgen: " 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2021 des Bezirksgerichts Q. festzustellen. 2. Es sei der angefochtene Entscheid vom 17. März 2021 des Bezirksgerichts Q. aufzuheben; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 stellte der Kläger folgende An- träge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es seien der Berufungsklägerin die obergerichtlichen Kosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. 3. Die Akten des Schlichtungsverfahrens SC.2020.20 seien beizuziehen. 4. Der Entscheid sei ohne weiteren Schriftenwechsel oder Verhandlung mög- lichst zeitnah zu fällen. 5. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit dem Unterzeichneten als URB (siehe sep. Gesuch)." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Sodann hat die Beklagte die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen. 1.2. 1.2.1. Zu prüfen ist allerdings das Vorliegen rechtsgenügender Rechtsmittelan- träge als weitere Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Be- rufung nicht eingetreten werden könnte (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO). Grundsätzlich genügt es nicht, dass ein Rechtsmittelkläger ausschliesslich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stellt; vielmehr hat er im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck zu bringen, wie der angefochtene Entscheid (materiell) anders gefasst werden soll, was bei auf Geld lautenden Ansprüchen eine Bezifferung (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO) bedingt (vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.5.3, wonach dieses Erfordernis so- gar hinsichtlich von der Offizialmaxime beherrschter Ansprüche gilt). Nur ausnahmsweise kann ein (lediglich) auf Aufhebung eines angefochtenen Entscheids lautender Rechtsmittelantrag genügen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind (vgl. zum Ganzen REETZ/THEI- LER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das Erfordernis eines grundsätzlich materiellen Rechtsmittelantrags steht ferner unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich – insbesondere bei einem von einem Laien erhobenen Rechtsmittel – auch ohne rechtsgenügenden (formellen) Rechtsmittelantrag mit der erforderli- chen Eindeutigkeit, welche materielle(n) Änderung(en) des angefochtenen Entscheids verlangt wird (werden), muss dies genügen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass sich aus der Beru- fung eines in erster Instanz (teilweise oder ganz) unterlegenen Klägers (zweifelsohne) ergibt, dass er an dem bzw. den vor Vorinstanz gestellten Begehren vollumfänglich festhält, ebenso wenn bei (teilweiser oder voll- ständiger) Gutheissung der Klage durch die erste Instanz der Beklagte in seiner Berufung (zweifelsohne) zu erkennen gibt, dass er an der vollstän- digen Abweisung der Klage festhält. -6- 1.2.2. Im vorliegenden Fall gehen die formellen Rechtsmittelanträge der Beklag- ten auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsanträge 1 und 2), eventualiter auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Berufungsantrag 3). 1.2.2.1. 1.2.2.1.1. Ein fehlerhafter Entscheid ist nur ausnahmsweise nichtig, nämlich dann, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegen- heit hatte, am Verfahren teilzunehmen. Inhaltliche Mängel einer Entschei- dung führen dagegen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). 1.2.2.1.2. Eine Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist vorliegend nicht er- sichtlich: Zwar werden eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Vo- rinstanz in der Berufung behauptet (vgl. Berufung Rz. 1). Aber abgesehen davon, dass eine Kumulation von sachlicher und funktioneller Unzuständig- keit schwer denkbar ist, ist weder die eine noch die andere gegeben (vgl. nachstehende E. 4.1). Sodann ist in der Berufung (ebenfalls Rz. 1) von der Verletzung wesentli- cher Verfahrensvorschriften bzw. von krassen Verfahrensfehlern durch die Vorinstanz die Rede. Konkret genannt werden die Verletzung von Aus- standvorschriften, ein Verstoss gegen die Vorschriften betreffend Klageän- derung sowie das Fehlen einer gültigen Vollmacht auf klägerischer Seite (vgl. dazu nachstehende E. 4.2-4.4). Die Verletzung von Ausstandsvor- schriften führte allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern dazu, dass der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung durch ein nicht befangenes Gericht zurück- gewiesen wird. Träfe demgegenüber einer oder beide der anderen Vor- würfe (unzulässige Klageänderungen, Fehlen einer gültigen Vollmacht) zu, fehlte es an Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO, die zu einem Nichteintreten auf die ganze Klage (bei Fehlen einer gültigen Voll- macht) bzw. auf die unzulässigen geänderten Klagebegehren führen würde (vgl. nachfolgende E. 4.3 und 4.4). Die Nichtigkeitsfolge wäre in allen Fällen unpassend. -7- 1.2.3. Erweisen sich somit die beklagtischen Rügen betreffend schwere Verlet- zungen von Verfahrensvorschriften als unbegründet, fehlt es an einem for- mellen Rechtsmittelantrag, wie der von der Vorinstanz erlassene materielle Sachentscheid abgeändert werden soll. Immerhin ergibt sich aus der Beru- fung der Beklagten als Ganzes unzweideutig, dass sie der Auffassung ist, dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis (überhaupt) kein Geld mehr zu schulden, zumal ihr gegenüber allfälligen klägerischen Ansprüchen Ver- rechnungsforderungen zustünden, die jene überstiegen. Damit hält sie sinngemäss an ihrem vor Vorinstanz explizit gestellten Antrag fest, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Klageantwort, act. 15). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In sei- nen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzuge- ben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 138 Ill 37 4 E. 4.3.1; Urteil BGer 4A_68/2016 E. 4.2). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu unter- suchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begrün- dung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Urteil BGer 4A_397/2016 E. 3.1). 2.2. Auch wenn das vorliegende Verfahren erstinstanzlich von der sozialen Un- tersuchungsmaxime (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2) beherrscht war, gilt im vorliegenden Berufungsverfahren die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie -8- ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wo- für die Partei die Substanziierungs- und Beweislast trifft, die solche Neue- rungen geltend macht (Urteil BGer 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger war ab dem 1. August 2017 bei der Beklagten als "Frontmitar- beiter Backen" angestellt (Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017, Klagebei- lage 3). Gegen Ende des Jahres 2019 wurde das Arbeitsverhältnis aufge- löst, wobei sich die Parteien uneinig darüber sind, per wann und durch wel- che Partei das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde. Während der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 23. November 2019 fristlos gekündigt, vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mittels Einschreiben vom 4. November 2019 fristlos auf- gelöst. 3.2. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 verlangte der Kläger – abgesehen vom Begehren betreffend Feststellung, dass das beklagtische Einschreiben vom 23. November 2019 als missbräuchliche fristlose Kündigung zu be- trachten sei (den diesbezüglich ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz [vgl. E. 2.3 und Dispositiv-Ziffer 2] hat der insoweit beschwerte Kläger nicht angefochten) – von der Beklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von vier Monatslöhnen (Fr. 19'066.00) aufgrund der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fristlo- sen Entlassung (Klagebegehren 2). Weiter machte er verschiedene Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von insgesamt Fr. 9'558.65 geltend (Rückforderung von in den Jahren 2017 und 2018 zu viel abgezo- genen AHV- und BVG-Beiträgen [Fr. 206.45 bzw. Fr. 168.60], Nachforde- rung Anteil 13. Monatslohn 2017/2018 [Fr. 178.50], Lohn zuzüglich Kinder- zulagen November 2019 sowie anteilsmässiger 13. Monatslohn 2019 [Fr. 7'671.75], Ersatz für 2017 und 2019 nicht bezogene Ferientage [Fr. 1'333.35]) (Klagebegehren 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erhöhte der Kläger das Kla- gebegehren 3 auf Fr. 10'096.85 (Korrektur des Betrages für zu viel abge- zogene BVG-Beiträge 2018; vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.3.2). Zusätzlich stellte er ein Begehren um Rückerstattung von in den Jahren 2017 und 2018 zu viel abgezogener bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstat- -9- teter Quellensteuer in der Höhe von Fr. 2'988.05. Die Entschädigungsfor- derung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung (Klagebegehren 2) re- duzierte er hingegen auf Fr. 15'400.00. Die Beklagte verlangte die Abweisung der Klage und erklärte Verrechnung mit verschiedenen Forderungen, die ihr gegenüber dem Kläger zustünden, für den Fall, dass dessen Ansprüche begründet sein sollten. 3.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Arbeitsverhältnis sei am 23. No- vember 2019 von der Beklagten fristlos aufgelöst worden. Die fristlose Kün- digung sei ungerechtfertigt gewesen, weshalb die Beklagte dem Kläger eine Pönale im Umfang von zwei Monatslöhnen (Fr. 8'800.00 brutto) zu be- zahlen habe (angefochtener Entscheid E. 4.2, 4.3 und 4.5). Im übrigen Um- fang, d.h. hinsichtlich der Gesamtforderung über Fr. 10'096.85 (Klagebe- gehren 3) sowie der Forderung über Fr. 2'988.05 (zu viel abgezogene bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstattete Quellensteuer), hiess sie die Klage (inkl. Verzugszins) gut, nachdem sie von der Beklagten geltend ge- machte Verrechnungsforderungen verneint hatte (angefochtener Entscheid E. 7). 4. Die Beklagte bringt verschiedene Rügen formeller Natur vor, welche vorab zu behandeln sind. 4.1. 4.1.1. Die Beklagte macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Verlet- zung wesentlicher Verfahrensvorschriften, durch funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, zustande gekommen (Beru- fung Rz. 1). Zumindest sinngemäss beanstandet die Beklagte auch, die Vorinstanz habe die Klage zu Unrecht nicht im vereinfachten Verfahren be- handelt. Ihr Anspruch auf ein laienfreundliches Verfahren sei daher verletzt worden (vgl. Berufung Rz. 16 und Rz. 19 ff.). 4.1.2. Auch wenn das Gericht im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prü- fen hat, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvor- aussetzungen sprechen (Urteil BGer 4A_229/2017 E. 3.4), ist nicht ersicht- lich, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Zuständigkeit unzutref- fend sein sollten. Unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestim- mungen gelangte diese zum korrekten Schluss, für das vorliegende Ver- fahren sei das Arbeitsgericht (Kollegialgericht) am Sitz der Beklagten zu- ständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO; angefochtener Entscheid E. 1). Die Beklagte begründet denn auch - 10 - mit keinem Wort, inwiefern die funktionelle oder sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben war. 4.1.3. Soweit die Beklagte der Ansicht zu sein scheint, die Vorinstanz habe die Klage nicht im vereinfachten Verfahren behandelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 91 Abs. 1 bzw. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO aus, dass die Klage auf- grund des unter Fr. 30'000.00 liegenden Streitwerts im vereinfachten Ver- fahren behandelt (angefochtener Entscheid E. 1) und der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werde (angefochtener Entscheid E. 3.2). Inwie- fern die Vorinstanz diesen Grundsätzen anschliessend nicht nachgekom- men ist, ist nicht dargetan. Dass der Beklagten trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des arbeits- rechtlichen Verfahrens (vgl. Art. 114 lit. c ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO) Prozesskosten auferlegt wurden, begründete die Vorinstanz nicht damit, dass das ordentliche Verfahren Anwendung finde, sondern mit dem Ver- halten der Beklagten im Prozess (Art. 115 ZPO und § 25 Abs. 2 EG ZPO) (angefochtener Entscheid E. 8.4 und E. 9). Darauf wird unten nochmals einzugehen sein (vgl. E. 8 hiernach). 4.2. 4.2.1. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Der Kläger sei Arbeitnehmer am Standort "B." gewesen. Die Geschäftsräumlichkeiten befänden sich in einer Liegen- schaft des Vermieters E. respektive seines Unternehmens F.. E. amte als Bezirksrichter am Bezirksgericht Q.. In "mehreren" Verfahren der Beklagten gegen E. bzw. die F. habe es "das" Ausstandsgesuch [des Bezirksgerichts Q.] vom 24. Juli 2020 gegeben, das die Justizleitung des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. September 2020 gutgeheissen habe (Berufungsbei- lagen 7 und 8). Die Beklagte wirft dem Bezirksrichter E. sodann "betrügeri- sche Machenschaften" vor. Sie nimmt Bezug auf diverse Gerichtsverfahren zwischen ihr und E., insbesondere ein Mietausweisungsverfahren und macht in diesem Zusammenhang geltend, die Regionalpolizei Q. habe in Abwesenheit der Beklagten sämtliches Eigentum der Beklagten geräumt bzw. gestohlen und dieses dem Bezirksrichter E. übergeben. Beim vor- instanzlichen Entscheid handle es sich offensichtlich um einen weiteren Racheakt im Auftrag von Bezirksrichter E. gegen die Beklagte. Die beteilig- ten Behördenmitglieder hätten ihre Amtsgewalt missbraucht, damit sich der Kläger bereichern könne und die Beklagte einen hohen Schaden erleide. Es müsse daher geprüft werden, ob sie sich strafbar gemacht hätten. Die am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter hätten zudem ein persönliches Interesse in der Sache, denn sie hätten den Ver- - 11 - treter der Beklagten als "aggressiv" und "Lügner" bezeichnet. Daneben ver- weist die Beklagte zur Untermauerung ihres Standpunktes auf weitere, sie betreffende Urteile des Bezirksgerichts Q., die angeblich rechtswidrig oder nichtig sein sollen (Berufung Rz. 2 ff.). 4.2.2. 4.2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei ob- jektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1 und 140 III 221 E. 4.1). 4.2.2.2. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne Weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine General- klausel ("aus anderen Gründen"). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare Generalklauseln fin- den sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG. Im Rahmen der Kon- kretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson di- rekt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausge- setzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell - 12 - sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit infrage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die per- sönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Ge- richtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. Urteil BGer 4A_162/2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2). 4.2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann einem Richter die Un- abhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG); solche mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründete Ausstands- begehren sind rechtsmissbräuchlich, weil sie letztlich auf die Lahmlegung eines Gerichts gerichtet sind (Urteil BGer 1F_5/2009 E. 3, wonach in die- sem Fall sogar die abgelehnte Person am Entscheid über das unzulässige Ablehnungsbegehren mitwirken kann). Ein Ausstandsbegehren hat sich gegen einzelne (natürliche) Personen zu richten, unter Umständen auch gegen alle Mitglieder einer Behörde; ein gegen die Behörde als solche ge- richtetes Ausstandsbegehren ist dagegen grundsätzlich unzulässig (Urteil BGer 8C_102/2011 E. 2.2; vgl. auch Urteil BGer 1B_17/2007 E. 4, wonach auf ein entsprechendes Ausstandsbegehren gar nicht erst einzutreten ist). 4.2.2.4. Gemäss Art 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf eine spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; Urteil BGer 4A_600/2015 E. 6.2). 4.2.3. 4.2.3.1. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Ausstandsgründe ist vorab zweierlei festzuhalten: Erstens hat der geschäftsleitende Präsident des Bezirksgerichts Q. (G.) im Verfahren, das zum vorliegend angefochte- nen Entscheid geführt hat, nicht mitgewirkt. Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob die Beklagte gegen diesen Ausstandsgründe geltend machen könnte. Zweitens richtet sich das beklagtische Ausstandsgesuch unterschiedslos gegen alle an der Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids beteiligten Richter und Richterinnen, ohne dass aufgezeigt würde, inwieweit gegen jede(n) einzelne(n) von ihnen einer oder mehrere Ausstandsgründe gege- ben sind. Dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. vorstehende E. 4.2.2.3). In - 13 - diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Gerichtspräsidentin, die im vorinstanzlichen Verfahren den Vorsitz führte, an den Verfahren BE.2021.06, VZ.2020.31 und OZ.2019.9, die nach beklagtischer Behaup- tung zu rechtswidrigen bzw. nichtigen Urteilen führten (vgl. Berufung Rz. 7), gar nicht beteiligt war. Diese Urteile wurden unter dem Vorsitz des Ge- richtspräsidenten G. bzw. von diesem als Einzelrichter gefällt. 4.2.3.2. Bei den (angeblichen) Machenschaften des Bezirksrichters E. sowie den in den Verfahren VZ.2020.31 und OZ.2019.9 am 25. November 2020 bzw. 10. Juni 2020 ergangenen Entscheiden handelt es sich um Ausstands- gründe, die der Beklagten zudem bereits betreffend - die "Machenschaften" von E. bei der Zustellung der Klage Anfang De- zember 2020 (vgl. die Datierung des Ausstandsgesuchs der Präsiden- tinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q. [24. Juli 2020] in einem Verfahren zwischen der Beklagten und der F. und dem hierauf ergangenen Entscheid der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aar- gau [2. September 2020] Berufungsbeilagen 7 und 8); - die erwähnten Entscheide jedenfalls im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. März 2021 (Entscheide vom 10. Juni 2020 und 25. November 2020; der erstere Entscheid war der Beklagten in motivierter Fassung am 18. Januar 2021 zugestellt worden [vgl. S. 4 des dazu ergangenen, gerichtsnotorischen {Art. 151 ZPO} Rechtsmit- telentscheids des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 26. Mai 2021, ZOR.2021.6]; beim Entscheid vom 25. November 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, solche werden umgehend zuge- stellt) bekannt waren bzw. bekannt gewesen sein müssen. Wegen der "Machenschaften" von E. bzw. wegen der Entscheide vom 10. Juni bzw. 25. November 2020 hätte die Beklagte somit bereits mit der Klageantwort den Ausstand der Angehörigen des Bezirksgerichts Q. ver- langen können und müssen. Die Beklagte hat insoweit das Recht, diese Ausstandsgründe geltend zu machen, verwirkt (vgl. vorstehende E. 4.2.2.4). Im Übrigen wäre die Rüge der Verletzung von Ausstandsvorschriften auch materiell unbegründet: Im vorliegenden Verfahren war E. weder Partei noch hat er als Richter ge- amtet. Was dessen angebliche Machenschaften anbelangt, wird zwar in der Berufung (Rz. 5) ausführt, wie es im Gefolge eines von der F. gegen sie vor Handelsgericht geführten Verfahrens (HSU.2020.4) betreffend - 14 - Mieterausweisung "in Missachtung des Räumungsentscheids" in Abwe- senheit der Beklagten zu einem Diebstahl von deren Gut und zu dessen Aushändigung an E. durch die Regionalpolizei Q. gekommen sein soll; seit fast anderthalb Jahren werde der Beklagten der Zugang zu ihrem Eigentum verwehrt. Auch wenn es in jenem Mieterausweisungsverfahren vor Han- delsgericht zu irgendwelchen Fehlern gekommen wäre (was mit den in der Berufung gemachten Ausführungen nicht nachvollziehbar aufgezeigt wird), wäre von vornherein nicht ersichtlich, wie dadurch die Befangenheit von einzelnen oder gar allen Richtern des Bezirksgerichts Q. begründet worden sein sollte. Die Behauptung, beim angefochtenen "unter der Leitung einer Gerichtspräsidentin H. und einem G." ergangenen Entscheid handle es sich "offensichtlich" um einen Racheakt im Auftrag von Bezirksrichter E., stellt eine blosse, unsubstanziierte Verdächtigung dar, nachdem die Be- klagte keine, geschweige denn nachvollziehbare Gründe vorbringt, wieso E. veranlasst gewesen sein sollte, im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren auf seine Richterkollegen Einfluss zu nehmen. Mit Bezug auf den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid vom 10. Juni 2020 (OZ.2019.9) ist auf den – gerichtsnotorischen (Art. 151 ZPO) – Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 26. Mai 2021 (ZOR.2021.6) zu verweisen. Darin wurde die Berufung abgewiesen, die die Beklagte gegen jenen Entscheid mit der Begründung erhoben hatte, es hätte wegen eines unter Fr. 30'000.00 liegenden Streitwerts das verein- fachte Verfahren durchgeführt werden müssen: Die Annahme eines Streit- werts von Fr. 40'000.00 durch die Vorinstanz [im Verfahren OZ.2019.9] sei – so das Obergericht – nicht zu beanstanden; ferner wies das Obergericht darauf hin, dass das Verfahren auch bei Bejahung eines Fr. 30'000.00 nicht übersteigenden Streitwerts nicht kostenfrei gewesen wäre, weil nicht im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz, sondern Ansprüche von Gesamtar- beitsvertragsparteien aus dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastge- werbes gegenüber einem Nicht-Verbandsmitglied geltend gemacht worden seien (E. 3.3.2 des besagten Obergerichtsentscheids in fine). Damit wurde der von der Beklagten in der vorliegenden Berufung behauptete angebliche Nichtigkeitsgrund (willkürlich behaupteter Streitwert in einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit) im Rechtsmittelverfahren verneint. Schliesslich ist zwar weiter davon die Rede, dass der Entscheid vom 10. Juni 2020 "nie rechtmässig zugestellt" worden sei (Berufung Rz 7 (3)). Aber abgesehen davon, dass die Beklagte nicht weiter ausführt, was sie unter "nie rechtmässig zugestellt" versteht, führt eine unterbliebene Zustel- lung nicht zur Nichtigkeit eines Entscheides, sondern lediglich dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt und damit der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert wird. - 15 - 4.2.3.3. Die weiteren Ausstandsgründe beschlagen das (angebliche) "persönliche Interesse" der Mitglieder der Vorinstanz, das in deren Begründung des an- gefochtenen Entscheids zutage trete, sowie den im Verfahren BE.2021.06 als rechtswidrig bezeichneten, am 15. Juni 2021 und damit nach Ausfällung des vorliegend im Streit stehenden Urteils gefällten Entscheid, der von der Schuldbetreibungskommission des Obergerichts als oberer betreibungs- rechtlicher Aufsichtsbehörde am 26. August 2021 (Berufungsbeilage 12) aufgehoben worden ist (Berufung Rz. 7 (1)). Diese Ausstandsgründe konnte die Beklagte vor Vorinstanz noch nicht geltend machen. Aus dem Entscheid vom 15. Juni 2021 kann schon deshalb nicht auf die Befangenheit der an der Ausfällung des hier angefochtenen Entscheids be- teiligten Richter geschlossen werden, weil keiner von ihnen im Verfahren BE.2021.06 mitwirkte. Jener Entscheid wurde von Gerichtspräsident G. als Einzelrichter gefällt. Zudem kann aus dem Umstand, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nicht auf Befangenheit der mitwir- kenden Richter geschlossen werden. Das persönliche Interesse der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkör- pers wird damit begründet, dass der Vertreter der Beklagten (C.) im ange- fochtenen Entscheid (E. 8.3 Absatz 2) persönlich als "aggressiv" und "Lüg- ner" angegriffen worden sei. Die Wahrnehmung seiner Rechte und derjeni- gen der Beklagten durch C. habe die Gerichtspräsidentin sogar als eine Verärgerung der Gegenpartei empfunden. Die für die Gerichtspräsidentin und die beteiligten Arbeitsrichter(innen) offensichtlich missliebige Situation habe zum vorliegend nichtigen Entscheid geführt (Berufung Rz. 8). Der Be- klagten kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten bzw. deren Vertreter wird zwar im angefochtenen Entscheid vorgehalten, er habe seinen Standpunkt unnötig aggressiv vertreten, wobei er es mit der Wahrheit nicht immer ge- nau genommen habe. Dies wird aber ausführlich und im Wesentlichen nachvollziehbar begründet (angefochtener Entscheid E. 8.3). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus diesen Urteilspassagen nicht auf ein per- sönliches Interesse der beteiligten Richter geschlossen werden. 4.3. 4.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bezüglich der verschiedenen Forde- rungen an einer gültigen Klagebewilligung und die Klageänderungen seien nicht zulässig gewesen. Die Vorinstanz hätte somit auf die Klage nicht ein- treten dürfen (vgl. Berufung Rz. 16 f., 21, 23, 45, 46, 50, 51, 52 und 54). 4.3.2. Die Rechtsbegehren werden grundsätzlich in der Klagebewilligung fixiert (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Dies bedeutet nicht, dass sie nachträglich nicht geändert werden können. Im Schlichtungsverfahren sowie während des - 16 - Hauptverfahrens bis zum Aktenschluss (der mit der Erstattung der [Wider- klage-] Duplik eingtritt) kann der Streitgegenstand in Analogie zu Art. 227 ZPO (im Schlichtungsverfahren) bzw. in direkter Anwendung von Art. 227 ZPO (danach) geändert werden (vgl. dazu Urteil BGer 5A_588/2015 E. 4.3.1; LEUENBERGER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 227 ZPO). Gemäss Art. 227 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusam- menhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 227 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 230 ZPO ist nach Ab- schluss des Behauptungsverfahrens eine Klageänderung nur noch zuläs- sig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist als Prozessvoraussetzung für die Klageänderung von Amtes wegen zu prüfen; ist sie nicht gegeben, ist auf die Klageänderung nicht einzutreten und ist die Klage auf der Grundlage des bzw. der ursprünglichen Begehren(s) zu beurteilen (ZÜRCHER, in: ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 80 zu Art. 59 ZPO und N. 26 zu Art. 60 ZPO). Auch im Rechtsmittelverfahren hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzun- gen sprechen (BGE 130 III 430 E. 3.1). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Sie stellt keine Klageänderung, sondern einen teilweisen Klagerückzug dar (LEUENBERGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 227 ZPO). Ein solcher führt im Umfang des Rückzugs grundsätzlich zur unmittelbaren Beendigung des Verfahrens "ohne Entscheid" (Art. 241 Abs. 2 ZPO). 4.3.3. 4.3.3.1. Im vorliegenden Fall betrug die Differenz der Gesamtforderung zwischen der Klagebewilligung (Klagebeilage 2) (Fr. 27'965.80 = Fr. 8'899.80 [Lohn{nach}forderungen 2017-2019] + Fr. 19'066.00 [Pönale]) und der Klage (Fr. 28'624.65 = Fr. 9'558.65 [Lohn{nach}forderungen 2017-2019 so- wie Auszahlung Ferienguthaben] + Fr. 19'066.00 [unverändert Pönale]) Fr. 658.85. Die Differenz resultierte aus einer Erhöhung der Lohnnachfor- derung 2017 um Fr. 145.75 (von Fr. 60.70 auf Fr. 206.45 wegen zu viel ab- gezogener BVG-Beiträge) einerseits sowie aus einer zusätzlichen Forde- rung von Fr. 1'333.35 (Auszahlung Ferienguthaben) anderseits, welchem Total von Fr. 1'479.10 eine Beschränkung anderer in der Klagebewilligung aufgelisteter Forderungen von insgesamt Fr. 820.25 (= Fr. 538.20 [= Fr. 885.30 ./. Fr. 347.10 dazu nachfolgende E. 4.3.3.2] + Fr. 355.75 ./. - 17 - Fr. 73.70) gegenüberstand. Die Erhöhung der Klagebegehren war zuläs- sig, weil die Erhöhung der Lohnforderung 2017 sowie die zusätzliche For- derung aus dem gleichen Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang (Ar- beitsverhältnis der Parteien, vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1; PAHUD, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 9 zu Art. 227 ZPO; W ILLISEGGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 31 zu Art. 227 ZPO) herrührten und damit in dem in Art. 227 Abs. 1 ZPO verlang- ten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage stehen. Die Gesamtforderung gemäss Klage (Fr. 28'624.65) überstieg die für das ver- einfachte Verfahren statuierte Streitwertgrenze von maximal Fr. 30'000.00 (Art. 247 ZPO) nicht. 4.3.3.2. Der Kläger hat seine Klagebegehren in der Replik erneut geändert. Zum einen wurde das Klagebegehren 3b über Fr. 347.10 auf Fr. 885.30 (act. 29) und damit das Klagebegehren 3 von insgesamt Fr. 9'558.65 auf Fr. 10'096.85 erhöht sowie neu eine zusätzliche Forderung über Fr. 2'988.05 wegen in den Jahren 2017 und 2018 zu viel abgezogener und vom Steueramt an die Beklagte rückerstatteter Quellensteuer verlangt. Da- rin sind Klageänderungen zu erblicken, und zwar wiederum zulässige, weil sie ebenfalls aus dem gleichen Lebensvorgang (Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien) herrühren. Um den Gesamtstreitwert unter Fr. 30'000.00 zu halten, reduzierte der Klä- ger in der Replik kompensatorisch seinen Anspruch auf eine Pönale nach Art. 337c OR von Fr. 19'066.00 (Klagebegehren 2) auf Fr. 15'400.00. Darin ist ein teilweiser Klagerückzug mit Res-iudicata-Wirkung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO zu erblicken. Obgleich mit diesem Klagerückzug die Beurteilung des geänderten Begehrens 3b sowie des neuen Begehrens im vereinfachten Verfahren (Art. 247 ff. ZPO) ermöglicht wurde, kann er hinsichtlich der Kostenregelung nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. dazu nachfolgende E. 7). Denn insgesamt wird im vorliegenden Ver- fahren mit dem zu berücksichtigenden Klagerückzug von Fr. 3'666.00 (= Fr. 19'066.00 ./. Fr. 15'400.00) über Ansprüche von total Fr. 32'150.90 entschieden. Damit entfiel die Kostenlosigkeit nach Art. 114 lit. c ZPO und § 25 EG ZPO (vgl. dazu nachfolgende E. 8). Die unter Berücksichtigung des Klagerückzugs noch zu beurteilende Forderung von Fr. 28'484.90 setzt sich zusammen aus der Pönalen von Fr. 15'400.00, dem Lohn (inkl. Abgel- tung für nicht bezogene Ferien und zu viel abgezogener AHV- und BVG- Beiträge) von Fr. 10'096.85 sowie der Quellensteuer 2017 und 2018 von Fr. 2'988.05. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte macht geltend, die Vollmacht des Vertreters des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht gültig, da diese ihn ausschliesslich zur - 18 - Vertretung in Sachen SC.2020.20 und somit im Schlichtungsverfahren als Vertreter legitimiere. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die Vollmacht nicht geprüft zu haben (Berufung Rz. 18). 4.4.2. Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Gerichte prüfen das Vorliegen der Vollmacht von Amtes wegen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraus- setzung handelt (TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 14 zu Art. 68 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N. 59 zu Art. 59 ZPO). Das Gericht kann für das Nachreichen einer fehlenden Vollmacht eine Nachfrist ansetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 4.4.3. Die Vorinstanz hatte offensichtlich keine Zweifel an der Gültigkeit sowie an der Tragweite der eingereichten Vollmacht (Klagebeilage 1). Sie hat daher auf die Nachreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 132 ZPO verzich- tet. 4.4.4. Der beklagtische Einwand ist unbegründet. In der Vollmacht vom 19. Au- gust 2020 (Klagebeilage 1) wird zwar die Verfahrensnummer SC.2020.20 genannt. Dabei ging es aber offensichtlich einzig darum, den Streitgegen- stand zu präzisieren. Aus der Formulierung der Vollmacht ergibt sich, dass diese nicht auf das Schlichtungsverfahren beschränkt sein sollte. Der Klä- ger erschien denn auch zusammen mit seinem Rechtsvertreter zur vor- instanzlichen Verhandlung. Dieser stellte Anträge und nahm Stellung zur Sache. Damit bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kläger mit der Vertre- tung durch Rechtsanwalt Mahendra Williams einverstanden war. 5. 5.1. Hinsichtlich der Frage, welche Partei das Vertragsverhältnis zu welchem Zeitpunkt aufgelöst hat, erwog die Vorinstanz, mit Schreiben vom 4. No- vember 2019 (Klagebeilage 4) habe der Kläger das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristlos gekündigt. Dieses Schreiben habe der Kläger der Beklag- ten am 4. November 2019 per E-Mail gesendet und der Post zur Zustellung per Rückschein übergeben. Inwiefern die E-Mail der Beklagten zur Kennt- nis gebracht worden sei, könne dabei offenbleiben. Die Parteien hätten auch nach der E-Mail das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt, wes- halb sie nicht zu beachten sei (Art. 2 ZGB). Bevor der Beklagten das Ein- schreiben vom 4. November 2019 zugestellt und effektiv zur Kenntnis ge- bracht worden sei, habe der Kläger am 6. November 2019 ein neues Kün- digungsschreiben, in diesem Fall eine ordentliche Kündigung unter Einhal- tung der Kündigungsfrist per Ende Januar 2020 verfasst. Die ordentliche Kündigung sei der Beklagten am 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht - 19 - worden. C. habe den Erhalt quittiert. Die auf dem Postweg versandte frist- lose Kündigung des Klägers vom 4. November 2019 habe die Beklagte erst am 22. November 2019 entgegengenommen. Die ordentliche Kündigung vom 6. November 2019 habe somit die Zustellung und Kenntnisnahme der fristlosen Kündigung überholt. Mit der ordentlichen Kündigung per 31. Ja- nuar 2020 habe der Kläger klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehen solle. Damit habe der Kläger seine fristlose Kündigung gültig widerrufen und diese sei, unabhängig von ihrer späteren Zustellung, als nicht geschehen zu betrach- ten (Art. 9 OR). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe konkludent an der fristlosen Kündigung festgehalten, da er das Einschreiben nicht zu- rückbeordert habe, finde dementsprechend keinen Rechtsschutz und stehe im Widerspruch zur fortgesetzten Arbeitsleistung des Klägers. Nachdem der Beklagten am 22. November 2019 die fristlose Kündigung vom 4. No- vember 2019 zugestellt worden sei, habe sie den Kläger, ohne das Ge- spräch mit ihm zu suchen, im Zeiterfassungssystem gesperrt oder gelöscht und nach eigenen Angaben nach Ersatz gesucht. Mit der Sperrung des Klägers im System habe die Beklagte ihren Willen zur fristlosen Kündigung zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe ihren Willen auch zeitnah mit Schreiben vom 23. November 2019 bekräftigt. Das Vertragsverhältnis sei daher am 23. November 2019 durch die Beklagte fristlos aufgelöst worden. Die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen (angefochtener Ent- scheid E. 4.2 f.). 5.2. Die Beklagte macht in der Berufung im Wesentlichen geltend, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 4. November 2019 fristlos gekündigt (Berufung Rz. 9). Das Kündigungsschreiben sei der Beklagten am 5. November 2019 zur Abholung gemeldet worden. Damit habe sich das Schreiben im Machtbereich der Beklagten befunden und gelte als am 5. November 2019 zugegangen. Das Arbeitsverhältnis sei somit mit sofor- tiger Wirkung am 5. November 2019 durch den Kläger aufgelöst worden. Der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 5. November 2019 sei durch den Kläger schriftlich und unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht worden (Rz. 10). Der Kläger sei darüber informiert worden, dass die Abholfrist der Sendung vom 4. November 2019 verlängert worden sei. Er hätte das Schreiben somit noch zurückziehen können. Er habe aber an der Kündigung festgehalten (Rz. 15 und 28). Der Kläger habe die Kündigung auch nicht widerrufen können, da ein Widerruf schriftlich hätte erfolgen müssen. Selbst im Schreiben vom 6. November 2019 habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die fristlose Kündigung widerrufe (Rz. 35). Die Beklagte habe zwar den Empfang des Schreibens vom 6. November 2019 quittiert. Damit habe sie aber nicht dessen Inhalt akzeptiert (Rz. 31 f.). Nach dem 5. November 2019 habe somit kein gültiges Arbeitsverhältnis mehr bestanden und ein solches sei auch nicht fortgeführt worden. Die Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses sei sodann mit rechtskräftiger Verfügung der - 20 - SVA Aargau vom 6. März 2020 bestätigt worden (Rz. 11). Der Kläger habe das seit dem 5. November 2019 nicht mehr bestehende Arbeitsverhältnis am 6. November 2019 nicht mehr kündigen können. Deshalb sei die Kün- digung vom 6. November 2019 nichtig (Rz. 14 und 30). Ein Systemausfall könne nicht als fristlose Kündigung gedeutet werden. Eine Sperrung im Zeiterfassungssystem habe noch niemanden daran ge- hindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Rz. 36). Der Rückschein des Einschreibens vom 4. November 2019 habe den Kläger am 23. November 2019 erreicht. Danach habe der Kläger Anrufe und zugestellte Schreiben ignoriert. Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 23. November 2019 habe er nicht reagiert und dieses stillschweigend akzeptiert (Rz. 27 und 39). 5.3. Gemäss Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Ar- beitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhanden- sein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3). Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung muss unmissverständlich und eindeutig erfolgen, sowohl was die Kündigung als auch deren Fristlosigkeit betrifft. Im Zweifel wird ordentliche Kündigung auf den nächsten Termin an- genommen. Eine fristlose Kündigung kann auch stillschweigend erfolgen, doch müssen an die Aussagekraft des konkludenten Verhaltens hohe An- forderungen gestellt werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskom- mentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, N. 18 zu Art. 337 OR). Das Bundes- gericht hat in verschiedenen Fällen eine fristlose Kündigung aufgrund kon- kludenten Verhaltens bejaht (vgl. Urteile BGer 4C.155/2005 E. 2.2; 4C.226/2003 E. 4; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 18 zu Art. 337 OR mit verschiedenen Fallbeispielen; siehe ausserdem Urteil BGer 4A_204/2020 E. 2 mit Hinweisen). Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung zugangsbe- dürftig, d.h. sie entfaltet ihre Wirkung erst im Zeitpunkt, in dem sie dem Gekündigten zugeht (BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 3a zu Art. 335 OR). Als zugegangen gilt eine Kündigung, wenn sie sich im Machtbereich des Adressaten befindet und der Kündi- gende nach Treu und Glauben mit ihrer Kenntnisnahme rechnen darf (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3b zu Art. 335 OR). Wird die Kündigung mittels Ein- schreibens übermittelt und wird der Empfänger nicht angetroffen, gilt sie nach überwiegender Auffassung als zugestellt am Tag des erfolglosen Zu- stellversuchs oder am Tag danach (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3c zu Art. 335 - 21 - OR). Die genannten Grundsätze gelten auch im Falle einer fristlosen Kün- digung (BRÜHWILER, a.a.O., N. 5 zu 337). 5.4. 5.4.1. Unbestrittenermassen hat die Beklagte die vom Kläger eindeutig als fristlos bezeichnete Kündigung vom 4. November 2019, die er gleichentags einge- schrieben per Post verschickte, erst am 22. November 2019 entgegenge- nommen. Im Übrigen differierten die von den Parteien vor Vorinstanz ge- machten Schilderungen zum Ablauf der Dinge: 5.4.1.1. Gemäss Kläger verhielt es sich so, dass er trotz der gleichzeitig per Post und E-Mail (Klagebeilage 5) abgeschickten fristlosen Kündigung an den fol- genden Tagen am Arbeitsplatz erschienen sei. Nachdem er vom Ge- schäftsführer (offensichtlich C.) der Beklagten darauf angesprochen wor- den sei, dass die ihm per E-Mail zugestellte Kündigung "nicht gut" sei, habe er am 6. November 2019 ein neues Kündigungsschreiben verfasst, das die ordentliche Kündigungsfrist bis Ende Januar 2020 eingehalten habe. Die- ses habe er gleichentags mit dem Geschäftsführer der Beklagten bespro- chen, der den Erhalt mit Unterschrift bestätigt habe (act. 3 Rz. 7 ff.) 5.4.1.2. Dagegen wurde von der Beklagten in der Klageantwort (act. 17 Rz. 1.2) ausgeführt, der Kläger habe am 6. November 2019, obwohl er von der "Fe- rienabwesenheit der Beklagten" gewusst habe, ohne Ankündigung und ohne Bezugnahme auf "sein Schreiben vom 4. November 2020" ein Doku- ment mit der Überschrift "Kündigung" per 31. Januar 2020 vorgelegt; die Beklagte habe in jenem Zeitpunkt von der Absicht des Klägers, fristlos zu kündigen, keine Kenntnis gehabt. Es fragt sich, wie der Kläger in Abwesenheit von C. (was mit "Ferienabwe- senheit der Beklagten" gemeint sein dürfte) diesem das Kündigungsschrei- ben vom 6. November 2019 vorlegen konnte. Indes kann und muss dies so gedeutet werden, dass der Kläger sein Schreiben vom 6. November 2019 betreffend ordentliche Kündigung C. trotz angeblicher Ferienabwesenheit hat übergeben können, zumal nie bestritten wurde, dass die Unterschrift, die unter der auf dem Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) enthaltenen Empfangsbestätigung angebracht ist, von C. stammt. Dieser hat denn auch ausgeführt, er habe die Kündigung erhalten und entgegengenommen und sei "dann" in den Ferien gewesen (Duplik, act. 32). 5.4.2. Unter beiden Sachdarstellungen ist der beklagtische Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 4. Novem- ber 2005 am nächsten Tag aufgelöst worden sei, nicht haltbar. - 22 - 5.4.2.1. Trifft die Sachdarstellung der Beklagten zu (Zustellung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019; Empfangnahme der fristlosen Kündi- gung am 22. November 2019), hat C. und damit die Beklagte die ordentli- che Kündigung des Klägers erhalten, ohne Kenntnis von der fristlosen Kün- digung vom 4. November 2019 (Klagebeilage 4 f.) gehabt zu haben. Mit anderen Worten hat die ordentliche Kündigung die fristlose Kündigung überholt (so zutreffend auch die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 6). Gemäss Art. 9 OR ist der Antrag u.a. dann als nicht geschehen zu betrach- ten, wenn der Empfänger den nachfolgenden Widerruf des Antrags zur Kenntnis nimmt, bevor er den Antrag als solchen zur Kenntnis genommen hat. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Antrag und Annahme, sondern auf alle empfangsbedürftigen Willensäusserungen und damit auch auf ein- seitige Gestaltungsrechte (darunter Kündigungen) Anwendung (ZELLWE- GER-GUTKNECHT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 3 zu Art. 9 OR; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 27.25 ff.). Demnach vermochte von den beiden vom Kläger erklärten Kündigungen vom 4. bzw. 6. November 2019 nur die spätere, d.h. die ordentliche Kündi- gung, Wirkung zu entfalten, weil die Beklagte zuerst von dieser Kenntnis erlangte. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 17 Rz. 1.3) war der Kläger auch nicht verpflichtet, nach der vorbehaltlosen Quittierung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019 durch die Beklagte dem Schicksal ihres Einschreibens nachzugehen. Hatte die Beklagte von der fristlosen Kündigung keine Ahnung, war der Widerruf derselben durch die Regelung von Art. 9 OR möglich. 5.4.2.2. Ebenso wenig schützenswert ist der beklagtische Standpunkt dann, wenn die klägerische Sachdarstellung zutreffen sollte. Dann hätte zwar die Be- klagte zufolge des Empfangs der E-Mail tatsächlich Kenntnis von der Er- klärung betreffend fristlose Kündigung gehabt, die sie – unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich auch einen entsprechenden Willen hatte (vgl. dazu Klage, act. 3 Rz. 8) – nach dem Vertrauensprinzip als fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR verstehen durfte und musste. Dass die Beklagte nur zwei Tage später am 6. November 2019 die ordentliche Kündigung vorbehaltlos unterschrieb und den Kläger noch während über zwei Wochen in ihrem Betrieb arbeiten liess (vgl. dazu den nächsten Ab- satz), um ihm dann doch auf die fristlose Kündigung zu behaften, wäre als treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Die Rechtsprechung, wonach eine fristlose - 23 - Kündigung ihre Wirkung entfaltet, wenn sie im Machtbereich des Empfän- gers eintrifft (vgl. vorstehende E. 5.3 letzter Absatz), bezweckt den Schutz der kündigenden Partei und nicht den Schutz des Erklärungsempfängers, der den Empfang (verschuldet oder unverschuldet) hinauszögert. In ihrer Berufung (Rz. 36 und 41) bringt die Beklagte neu vor, der Kläger habe ab dem 5. November 2019 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht. Abgesehen davon, dass diese neue Behauptung aus novenrechtlichen Gründen nicht beachtet werden kann (vgl. dazu vorstehende E. 2.2), setzt sich die Beklagte damit in offensichtlichen Widerspruch zu ihren im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (vgl. Klageantwort: "Letzter Arbeitstag war der 21. November 2019" [act. 17] bzw. "Denn seit dem 22. November 2019 hat sich der Kläger bei der Beklagten nicht mehr gemeldet und hat auch nicht mehr gearbeitet" [act. 19]). 5.4.3. Somit gilt es noch die Vorkommnisse ab Entgegennahme der Postsendung mit der fristlosen Kündigung des Klägers am 22. November 2019 (Kla- geantwortbeilage 1) durch die Beklagte zu würdigen. Mit Schreiben vom 23. November 2019 teilte diese dem Kläger mit, sie erachte die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 als missbräuchlich; sie gehe davon aus, dass der Kläger an seiner Kündigung festhalte und auf weitere Dienste im Unternehmen verzichte (Klagebeilage 9). Gleichzeitig kümmerte sich die Beklagte umgehend um "Ersatz" für den Kläger (Klageantwort, act. 17). Des Weiteren sperrte sie den Kläger im Zeiterfassungssystem, was sie, zumindest im Berufungsverfahren im Grunde nicht mehr substanziiert be- streitet, führt sie doch aus, eine Sperrung hätte den Kläger nicht an der Arbeitsleistung gehindert (Berufung Rz. 36). Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Klägers glaubhaft, wonach ihm C. am 23. No- vember 2019 telefonisch mitgeteilt hat, dass fortan auf seine Dienste ver- zichtet werde (Klage, Rz. 10). Insgesamt hat die Beklagte durch ihr Verhal- ten am 22./23. November 2019, auch wenn sie mit ihrem Schreiben vom 23. November dem Kläger einen Kündigungswillen zu unterstellen ver- suchte, ihren Willen manifestiert, den Kläger per sofort (d.h. 23. November 2019) nicht mehr im Betrieb zu dulden. Dafür spricht vor allem auch die Tatsache, dass die Beklagte – entgegen sonstiger Übung (vgl. die Lohnab- rechnungen Januar – Dezember 2018, Klagesammelbeilage 13, die jeweils erst in den Folgemonaten erstellt wurden) – sogleich am 23. November 2019 die Lohnabrechnung für den November pro rata temporis (21 Tage) erstellte (Klagebeilage 15). Der Kläger muss sich vor diesem Hintergrund nicht entgegenhalten lassen, dass er auf das Schreiben vom 23. November 2019 nicht reagiert hat und auch nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zur Auffassung, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 23. November 2019 fristlos aufgelöst. - 24 - Gründe, die die fristlose Entlassung des Klägers als gerechtfertigt erschei- nen liessen, macht die Beklagte nicht geltend. Somit kann festgehalten werden, dass für die fristlose Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR vorlag. 5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR eine Pönale von zwei Bruttomonatslöhnen, d.h. insgesamt Fr. 8'800.00 zuge- sprochen (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Beklagte ist der Ansicht, es sei keine Pönale geschuldet. Der Monatslohn habe zudem Fr. 3'600.00 und nicht Fr. 4'400.00 betragen (Berufung Rz. 43). 5.5.2. Gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer im Falle einer fristlosen Entlassung ohne wichtigen Grund Anspruch auf Ersatz dessen, was er ver- dient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungs- frist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung kann das Gericht den Arbeit- geber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die es nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. Die Höhe der Entschädigung hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Per- sönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Ent- lassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mit- verschuldens des Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a, 391 E. 3b/cc und 3c; 121 III 64 E. 3c; je mit Hinweisen). 5.5.3. Die fristlose Kündigung durch die Beklagte war nicht gerechtfertigt, weshalb der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR hat (vgl. vorstehende E. 5.4.3 in fine). Die Beklagte verweist bezüglich der Lohnhöhe auf die Klagebeilage 3, den Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017. Darin sei ein Monatslohn von Fr. 3'600.00 vereinbart worden. Allerdings führte bereits die Vorinstanz aus, der Arbeitsvertrag sei am 7. Novem- ber 2018 schriftlich angepasst worden (Klagebeilage 10; angefochtener Entscheid E. 4.1). Aus Klagebeilage 10 ergibt sich, dass im Vertrag vom 7. November 2018 ein Lohn von Fr. 4'400.00 vereinbart wurde. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Kläger die von ihm eingereichte Vertrags- version selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Die Beklagte zahlte regelmässig einen Bruttolohn von Fr. 4'400.00 aus (vgl. Klagebeilagen 13 und 17; Klageantwortbeilage 2 bzw. Berufungsbei- lage 21). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte C. zudem, dass der Kläger mehrmals eine Lohnerhöhung erhalten habe (Protokoll, act. 35). Damit ist erstellt, dass der vereinbarte Monatslohn zuletzt - 25 - Fr. 4'400.00 betrug (vgl. dazu auch nachfolgende E. 6.3.3 und 6.4). Die Pönale ist daher gestützt auf den Monatslohn von Fr. 4'400.00 festzulegen. Die Zusprechung einer Pönale von zwei Monatslöhnen ist gestützt auf die vorliegenden Umstände (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Umstände der Kündigung) angemessen. Dies wird von der Beklagten im Grunde auch nicht bestritten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 3 sowie 4.3) verlangte der Kläger neben der Pönale Lohnnachzahlungen im Umfang von Fr. 10'096.85. Die- ser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: - Position 1: Fr. 4.70 zu viel abgezogener AHV-Beiträge 2017 (dazu an- gefochtener Entscheid E. 4.6.1), - Position 2: Fr. 201.75 zu viel abgezogene BVG-Beiträge 2017 (dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2), - Position 3: Fr. 706.80 zu viel abgezogene BVG-Beiträge 2018 (dazu angefochtener Entscheid 4.8.1), - Position 4: Fr. 178.50 Nachforderung 13. Monatslohn 2017/2018 (dazu angefochtener Entscheid 4.7.1), - Position 5: Fr. 7'671.75 Lohn November 2019 zuzüglich Kinderzulagen sowie anteilsmässiger 13. Monatslohn 2019 (dazu angefochtener Ent- scheid E. 4.9) und - Position 6: Fr. 1'333.35 Lohn für nicht bezogene Ferien 2017 und 2019 (dazu angefochtener Entscheid E. 4.10). Dazu kommt der Betrag von Fr. 2'988.05, den der Kläger in der Replik neu für zu viel abgezogene bzw. vom Steueramt rückerstattete Quellensteuer verlangte (Position 7). Die Vorinstanz hat die Klage (inkl. Verzugszins) vollumfänglich geschützt. 6.2. Bezüglich der Positionen 2, 5, 6 und 7 macht die Beklage geltend, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weil die Ansprüche so nicht in der Klage- bewilligung (Klagebeilage 2) enthalten gewesen seien. Dass dieser Ein- wand zu Unrecht erfolgt, wurde in vorstehender E. 4.3 dargelegt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hinsichtlich der Positionen 1 sowie 4-7 bringt die Beklagte zusätzliche Rügen vor, auf die im Folgenden vorab einzugehen ist, ehe das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemach- ten Verrechnungsforderungen von Fr. 16'800.00 für "nicht gewährte Lohn- erhöhungen" bzw. Fr. 5'633.00 für "zu viel bezahlten 13. Monatslohn" ge- prüft wird. - 26 - 6.3. 6.3.1. Die Beklagte stellt sich in der Berufung (Rz. 44) auf den Standpunkt, die Geltendmachung eines Betrags von Fr. 4.70 (Position 1) stelle eine mutwil- lige Prozessführung dar. Inwiefern eine mutwillige Prozessführung seitens des Klägers vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht einzig eine Forderung von Fr. 4.70 eingeklagt, sondern macht eine Gesamtforde- rung von beinahe Fr. 30'000.00 geltend. 6.3.2. Hinsichtlich der Position 4 erwog die Vorinstanz, der Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag vom 7. November 2018 (Klagebeilage 10). Sie ge- langte gestützt auf die von ihr angestellte Berechnung zum Schluss, die Beklagte schulde dem Kläger Fr. 178.50 netto (bei Fr. 197.70 brutto) für nicht ausbezahlte Anteile am 13. Monatslohn (angefochtener Entscheid E. 4.7.1). Die Beklagte hält in ihrer Berufung (Rz. 47) daran fest, im Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017 (Klagebeilage 3) sei kein 13. Monatslohn vereinbart wor- den. Gemäss Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2017 verfüge der Kläger über keinen eidgenössisch anerkannten Abschluss im Sinne von Art. 6 des GAV, weshalb der GAV nicht anwendbar sei. Die Beklagte habe dem Kläger somit zuviel Lohn ausbezahlt, weshalb sie Verrechnung mit ei- nem allfälligen Anspruch auf einen anteilsmässigen 13. Monatslohn er- kläre. Wie es um die Anwendbarkeit des GAV auf den Kläger bestellt ist, kann offenbleiben. Sowohl im Vertrag vom 28. Juli 2017 als auch in demjenigen vom 7. Juli 2018 wurde ein 13. Monatslohn vereinbart (Klagebeilagen 3 und 10, je Ziff. 8). Die Beklagte hat denn auch in den Lohnabrechnungen der Monate August 2018 und Dezember 2018 sowie in der Schlussabrechnung vom 23. November 2019 einen Anteil "13. Monatslohn" ausgewiesen. Da- mit läge auf jeden Fall eine für den Arbeitnehmer günstigere Individualab- rede vor, die einer allfällig anderslautenden Bestimmung oder tieferen An- sätzen im GAV vorginge. Indem die Beklagte vorliegend trotz schriftlicher Vereinbarung und regelmässiger Zahlungen behauptet, es sei kein 13. Mo- natslohn vereinbart gewesen und sie habe dem Kläger im Grunde freiwillig zu viel Lohn ausgerichtet, verhält sie sich widersprüchlich. Sie hat dem Klä- ger den anteilsmässigen 13. Monatslohn nachzuzahlen, wobei mangels Rügen der Beklagten hinsichtlich der Höhe des konkret geschuldeten Be- trags auch hier auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt werden kann. 6.3.3. Die Vorinstanz sprach dem Kläger für das Jahr 2019 für ausstehenden Lohn im Ergebnis Fr. 7'671.75 netto zu (Position 5). Dieser setzt sich zu- sammen aus dem Lohn für den Monat November 2019 inkl. Kinderzulagen - 27 - sowie dem anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Monate Januar bis No- vember 2019 abzüglich der Quellensteuer sowie der Sozialabzüge; die Vor- instanz berechnete den Nettolohn ausgehend von einem monatlichen Brut- tolohn von Fr. 4'400.00 (angefochtener Entscheid E. 4.9). Diesbezüglich wird in der Berufung eingewendet, der vertraglich verein- barte Bruttolohn habe gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2017 (Klagebei- lage 3) Fr. 3'600.00 betragen. Der Vertragsentwurf vom 7. November 2018 (Klagebeilage 10) habe zwar eine Lohnerhöhung von Fr. 3'600.00 auf Fr. 4'400.00 vorgesehen, doch nur unter der Voraussetzung einer wöchent- lichen Arbeitszeit, die der Kläger nachweisbar nicht geleistete habe. Ohne Arbeit kein Lohn (Berufung Rz. 50). Die Behauptung, dass der Kläger seit Oktober 2018 ausbezahlten Brutto- lohn von Fr. 4'400.00 (vgl. Klagesammelbeilage 14) bezogen habe, obwohl er nie die vereinbarte Arbeitszeit von 50 Stunden (pro Woche) geleistet habe, ist neu. Da die Beklagte nicht dartut, weshalb sie diese Tatsache nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte, ist sie nicht zu hören (vgl. vorstehende E. 2.2). Sie steht im Übrigen im Widerspruch zum vorinstanzlichen Behauptungssubstrat der Beklagten. In der Klageant- wort (act. 19 Rz. 1.11) hatte diese nämlich behauptet, bei der Klagebeilage 10 handle es sich um eine Fälschung des Klägers. Diese Behauptung war ihrerseits nicht glaubwürdig, weil die Beklagte Lohn schon seit Juli 2018 auf der Grundlage des in Klagebeilage 10 festgehaltenen Bruttolohns von Fr. 4'400.00 ausbezahlt hat. Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Position 5 zusätzlich den Einwand, die Klagebewilligung vom 10. September 2020 habe einen solchen Anspruch nicht vorgesehen. Indessen enthielt schon die Klagebewilligung (Klagebei- lage 3) exakt den Betrag von Fr. 7'671.75. 6.3.4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte weiter zur Zahlung von Fr. 1'333.35 für 9.5 nicht bezogene Ferientage (Position 6). Sie erwog, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er im Jahr 2017 4.5 Ferientage nicht bezogen habe und im Jahr 2018 (recte 2019, vgl. Klage, act. 7 Rz. 19) deren 5. Die Beklagte habe nicht substanziiert dargelegt, dass der Kläger seine Ferien bezogen hätte oder sich die Berechnung des Klägers als falsch erweisen würde. Es sei daher auf die Behauptungen des Klägers abzustellen (angefochtener Entscheid E. 4.10). Der Beweis für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Kläger sämtliche Ferientage bereits bezogen hat, obliegt der Beklagten (Art. 8 ZGB). Er ist ihr nicht gelungen. Vor Vorinstanz hatte sich die Beklagte mit der schlichten Behauptung begnügt, Ferientage seien [vom Kläger] vollumfänglich bezo- gen worden (Klageantwort, act. 19). In der Berufung (Rz. 51) wird nun für - 28 - den Beweis auf die Lohnkonten 2017 und 2018 verwiesen (Berufungsbei- lage 21), die schon (zusammen mit dem Lohnkonto 2019) vor Vorinstanz als Klageantwortbeilage 2 verurkundet wurden. Aber abgesehen davon, dass vor Vorinstanz keine Beweisverknüpfung zwischen Klageantwortbei- lage 2 und der vorliegend interessierenden Behauptung erfolgte, lässt sich diesen Lohnkonten nicht entnehmen, in welchem Umfang der Kläger seine Ferientage bezogen hat. Im Gegenteil korrespondieren für das Jahr 2017 die vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen September 2017 bis und mit Dezember 2017 (Klagesammelbeilage 11), auf deren Grundlage er nachvollziehbar sein Ferienguthaben errechnete (Klage, act. 7 Rz. 19), mit dem Lohnkonto 2017 (Klageantwortbeilage 2 = Berufungsbeilage 21): Beide weisen für Dezember 2017 einen ausbezahlten Ferienlohn von Fr. 1'333.35 aus. Die vorinstanzliche Berechnung der geschuldeten Entschädigung für nicht bezogene Ferien als solche wird demgegenüber von der Beklagten nicht beanstandet. Es ist daher auch im Berufungsverfahren darauf abzustellen. 6.3.5. Die Vorinstanz sprach dem Kläger Fr. 2'988.05 aufgrund überhöhter bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstatteter Quellensteuerabzüge zu (Position 7). Sie erwog, der Kläger lege substanziiert dar und beweise mit den eingereichten Lohnabrechnungen und einem Kontoauszug des kanto- nalen Steueramtes, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2017 unter dem Titel Quellensteuer Fr. 810.80 vom Lohn abgezogen habe, wobei aufgrund einer Korrektur lediglich Fr. 173.20 effektiv geschuldet gewesen wären. Die Beklagte habe dem Kläger somit den nachträglich ungerechtfertigten Ab- zug von Fr. 637.60 zu erstatten. Für das Jahr 2018 ergebe sich aus den- selben Gründen ein Anspruch des Klägers von Fr. 2'350.45 (angefochtener Entscheid E. 5). Die Beklagte stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, sie habe die Quellensteuer korrekt abgerechnet und sie schulde dem Kläger daher unter dem Titel Quellensteuerrückforderung nichts (Berufung Rz. 53). Dass die Beklagte die Quellensteuer grundsätzlich korrekt abgerechnet hat, ist un- bestritten und ergibt sich auch aus der Klagebeilage 18. Allerdings kann dieser auch entnommen werden, dass eine Korrektur der Abrechnung vor- genommen wurde, wobei die genauen Beträge ausgewiesen werden. Wei- ter lässt sich dem Schreiben des Steueramtes entnehmen, dass die Diffe- renz dem Kläger durch die Arbeitgeberin zu erstatten sei. Die Beklagte be- streitet die mittels Schreibens des kantonalen Steueramts belegten Aus- führungen des Klägers im Grunde lediglich mit Nichtwissen und unsubstan- ziierten Behauptungen. Es kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. - 29 - 6.4. Die Beklagte erhob bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verrechnung. Die Vorinstanz verneinte den Bestand der Verrechnungsfor- derungen. Sie erwog, die Beklagte bestreite die Gültigkeit der von ihr ge- währten Lohnerhöhung sowie den Anspruch des Klägers auf einen 13. Mo- natslohn und fordere den ihrer Meinung nach zu viel bezahlten Lohn zurück bzw. bringe diesen zur Verrechnung. Die Beklagte verkenne dabei, dass sie nicht nach Belieben auf eine vertragliche Abrede zurückkommen könne. Sie habe die Lohnerhöhung und den 13. Monatslohn ausdrücklich und in- dividuell gewährt. Die Beklagte verfüge nach dem Dargelegten offensicht- lich über keine Verrechnungsforderung (angefochtener Entscheid E. 7). Die Beklagte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz den Bestand der Verrechnungsforderungen nicht geprüft habe (Berufung R. 56 ff.). Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden. In- dem die Vorinstanz ausführte, die Beklagte habe dem Kläger die Lohner- höhung und den 13. Monatslohn ausdrücklich sowie individuell gewährt und sie könne darauf nicht nach Belieben zurückkommen, hat sie den Be- stand der von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderungen – wie soeben ausgeführt zu Recht – verneint. Und selbst für den Fall, dass dem nicht so wäre, wäre auf Art. 63 Abs. 1 OR zu verweisen. Danach kann derjenige, der eine Nichtschuld bezahlt, seine Leistung nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (vgl. SCHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 9 zu Art. 63). Ein solcher Nachweis ist mit der schlichten, nicht weiter begründeten Behauptung, es sei während der Jahre 2017 bis 2019 viel zu viel Lohn bezahlt worden (Klageantwort, act. 20), nicht erbracht. 6.5. Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde dem Kläger keinen Verzugszins (Berufung Rz. 55). Sie begründet dies einzig damit, dass die Forderungen des Klägers nicht begründet seien. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Beträge nicht zu beanstanden ist, erweist sich die beklagtische Berufung auch insoweit als unbegründet. 7. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid mit Ausnahme der erst- instanzlichen Kostenregelung (dazu nachfolgende E. 8.3) zu schützen und die Berufung der Beklagten abzuweisen. Von Amtes wegen ist das Dispo- sitiv dahin zu ergänzen, dass der teilweise Klagerückzug im Umfang von Fr. 3'666.00 (vgl. vorstehende E. 4.3.3.2) aufgenommen wird. 8. 8.1. Es wurde bereits dargelegt, dass im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Ver- fahren die Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. c ZPO bzw. § 25 EG ZPO für - 30 - beide Instanzen mit der in der Replik vorgenommenen Klageänderung – trotz kompensatorischen teilweisen Klagerückzugs – entfallen ist. Damit er- übrigen sich Erörterungen darüber, ob die Vorinstanz zu Recht eine mut- willige Prozessführung des Klägers angenommen (und deswegen Ge- richts- und Parteikosten verlegt) hat (angefochtener Entscheid E. 8 und 9). 8.2. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Vorinstanz von einem Obsiegen des Klägers zu zwei Dritteln ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 9.3). Obwohl sie mit Fr. 28'484.90 (statt Fr. 32'150.90) einen zu tiefen erstinstanzlichen Streitwert annahm (angefochtener Entscheid E. 9.2 und 9.3), ist dieser Schlüssel zu übernehmen. Denn der Kläger ob- siegt erstinstanzlich hinsichtlich der Leistungsklagen gemessen am Ge- samtstreitwert von Fr. 32'150.90 mit Fr. 21'884.85 zu 68 % (die – von der Vorinstanz abgewiesene – Feststellungsklage ist nicht zu berücksichtigen, weil ihr Gegenstand Vorfrage für das Klagebegehren 2 bildete). Sodann hat die Vorinstanz erstinstanzliche Parteikosten von (abgerundet) Fr. 6'600.00 (Entschädigung von Fr. 6'024.95 zuzüglich 3 %-Zuschlag für Auslagen und Mehrwertsteuer) errechnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus- gangsgemäss, d.h. unter Verrechnung der Obsiegensanteile (vgl. AGVE 2000 S. 51), einen Drittel, d.h. Fr. 2'200.00, zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 9.3). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'150.90 re- sultierten an sich höhere Parteikosten (Entschädigung von Fr. 6'448.10 statt Fr. 6'024.95) und damit eine höhere Parteientschädigung. Da der Klä- ger diesbezüglich aber keine Anschlussberufung erhoben hat, muss es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung sein Bewenden haben. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD wegen ausserordentlichen Aufwands von Fr. 3'000.00 auf Fr. 4'400.00 erhöht wurde, ist ebenfalls zu belassen, nachdem die Parteien diesbezüglich keine Rügen vorbringen. Entgegen der Vorinstanz ist immer- hin die Entscheidgebühr ebenfalls entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang auf die Parteien zu verteilen, sodass der Kläger einen Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen haben. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 3 in teilweiser Gutheissung der Berufung (Rz. 59) zu än- dern. Mit Bezug auf den Kostenanteil des Klägers ist allerdings zu beach- ten, dass dieser offenbar schon vor Vorinstanz ein (separates) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Darüber scheint die Vorinstanz noch nicht befunden zu haben. 8.3. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung bis auf die Neuverteilung der erst- instanzlichen Entscheidgebühr vollständig. Da das entsprechende Obsie- gen marginal zu gewichten ist, rechtfertigt sich eine einseitige Verlegung der Verfahrenskosten (d.h. der Gerichtskosten und Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) (Art. 106 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidge- - 31 - bühr ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 21'884.85 unter Be- rücksichtigung des hohen Aufwandes auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD). Die Beklagte ist zudem zu ver- pflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist aus- gehend von der bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 21'884.85 resultierenden Grundentschädigung von Fr. 5'132.75 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT) unter Berücksichtigung des tarifgemässen Abzugs von 20 % (für die fehlende Verhandlung; § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für den ausserordentlichen Aufwand (§ 7 Abs. 1 AnwT) sowie des Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und des in der Berufungsantwort (Rz. 47) verlangten, als angemessen zu qualifizierenden Betrags von Fr. 100.00 für Spesen sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 3'760.00 festzusetzen. Dem Kläger werden keine Gerichtskosten auferlegt. Nach- dem dem Kläger zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung zuge- sprochen wird und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Partei- entschädigung nicht einbringlich ist (BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil BGer 5A_407/2014 E. 2.2), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden (BGE 133 I 234 E. 3; Urteil BGer 5A_844/2020 E. 3). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.4 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Ar- beitsgericht) Q. vom 17. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1.4. Im Übrigen wird die Leistungsklage, soweit sie nicht zufolge teilweisen Kla- gerückzugs erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wird, abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'400.00 wird zu einem Drittel dem Kläger mit Fr. 1'466.65 und zu zwei Dritteln der Beklagten mit Fr. 2'933.35 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird für den Fall der Gutheissung des Ge- suchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kon- trolle abgeschrieben. - 32 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'760.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 21'884.85. - 33 - Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella