1. Die Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu verlegen. Zustellung an: die Parteien (Vertreterinnen, je zweifach) die Vorinstanz