8.3.4. Die Vorinstanz wird auch zu berücksichtigen haben, dass zumindest dann, wenn auch die Kindsmutter einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und muss und sie auch nicht den gesamten Naturalunterhalt alleine erbringt, der Kläger nicht für den ganzen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards notwendigen Barunterhalt aufzukommen hat, sondern auch die Kindsmutter sich an dessen Bestreitung beteiligen muss (vgl. dazu vorstehende E. 7.2.2.1 und 8.3.2.2.2).