Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn die vor der Trennung der (unverheirateten) Eltern inngehabte Lebenshaltung höher lag und – trotz Mehrkosten zufolge Sparquote und/oder zusätzlichem Einkommen – auch weiterhin aufrechterhalten werden kann, grundsätzlich höherer Unterhalt zuzusprechen (BGE 147 III 265 E. 7.3 sowie 5A_52/2021 E. 7). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, welchen Lebensstandard der Beklagte während des Zusammenlebens seiner Eltern genoss. Dies hat sie nachzuholen.