Das Bundesgericht hält in BGE 147 III 265 (E. 7.2) dafür, dass beim Barbedarf zum familienrechtlichen Existenzminimum insbesondere neben der Ausscheidung eines Steueranteils (dazu nachfolgende E. 8.3.2.4) ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien gehörten.