Diesbezüglich wird in der Berufung (S. 7) moniert, dass, wo – wie hier – die finanziellen Verhältnisse es zuliessen, im familienrechtlichen Existenzminimum nach BGE 147 III 265 (E. 2) auch ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und ein Steueranteil (dazu nachfolgende E. 8.3.2.4) zu berücksichtigen seien. Nach Auffassung des Klägers besteht kein Grund, von der aargauischen Praxis abzuweichen, den Wohnkostenanteil eines Kindes auf Fr. 250.00 festzusetzen, nachdem sich das Bundesgericht im vom Beklagten zitierten Entscheid nicht dazu äussere, nach welcher Formel der Wohnkostenanteil zu bemessen sei (Berufungsantwort S. 6).