V/1 der aargauischen SchKG-Richt- linien). Anderseits zeigt der Beklagte grundsätzlich überzeugend auf, dass – zumindest noch derzeit (vgl. vorstehende E. 8.1.2.3.2) – durchschnittlich nur 40 % der Verpflegung im Rahmen der Wochenschule anfällt. Der Kläger hält dem in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (S. 6) einzig entgegen, dass der Beklagte jedes zweite Wochenende, gegen vier Wochen Ferien und etwa die Hälfte der Feiertage bei ihm verbringt. Das bedeutet aber nicht, dass beim bei den Eltern anfallenden Bedarf ein anderer Abzug vorzunehmen ist.