8.3.2.2.2. Es ist davon auszugehen, dass die Hälfte des Grundbetrags, d.h. für den Beklagten Fr. 300.00, für Verpflegung aufgewendet wird (vgl. Ziffer V der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, die für den Fall, dass ein Schuldner als Naturalbezug freie Kost erhält, einen Abzug vom Grundbetrag in der Höhe von 50 % vorsieht; so auch Ziff. V/1 der aargauischen SchKG-Richt- linien).