In der Stellungnahme des Klägers vom 10. Januar 2022 (S. 6) wird dazu ergänzend ausgeführt, Taschengeld und generelle Nebenkosten seinen nicht als separate Position im Bedarf oder als Erhöhungsfaktor beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Vielmehr seien sie aus dem (restanzlichen) Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu bezahlen.