Freitagnachmittag und Freitagabend bei der Kindsmutter verpflege (insgesamt 39 Tage), sich nur zu rund 40 % in der Schule verköstige. Es komme hinzu, dass – was von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt worden sei – die Kindsmutter noch eine Nebenkostenpauschale und Taschengeld von total Fr. 50.00 bezahle. Zusammen mit dem Taschengeld, das die Kindsmutter dem Beklagten zusätzlich mitgebe, rechtfertige sich "unter dem Strich" keine Kürzung des Grundbetrags.