Dem hält der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 8) entgegen, dass höchstens die Hälfte des Grundbetrags für Verpflegung bestimmt sei und der Beklagte unter Berücksichtigung der Wochenenden (104 Tage), Ferien (65 Tage), Feier-, Brücken- und Krankheitstagen (12 Tage) sowie des Umstands, dass der Beklagte sich am Montagmorgen, - 24 -