der Rest (insbesondere die Kosten der Mahlzeiten) falle in etwa zu gleichen Teilen beim Kläger und der Kindsmutter an. Das Kreisschreiben "Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Kreisschreiben XKS.2005.2) sei für ein 11-jähriges Einzelkind von Ernährungskosten von monatlich Fr. 323.00 ausgegangen. In Anbetracht des Aufenthalts des Beklagten im Schulheim (mit Verpflegung) rechtfertige sich ein Abzug beim Grundbetrag um Fr. 200.00 (Berufungsantwort S. 6).