Den Antrag auf dessen Herabsetzung auf Fr. 400.00 begründet der Kläger damit, dass es zu bedenken gelte, dass der Beklagte die Zeit von Sonntagabend bis Freitagnachmittag im Schulheim verbringe und sich an den Wochenenden abwechslungsweise beim Kläger und der Kindsmutter aufhalte. Damit fielen etliche über den Grundbetrag abgedeckte Kosten beim Schulheim an und seien damit über die entsprechenden Beiträge der öffentlichen Hand, der Krankenkasse sowie der Eltern abgedeckt (Berufungsantwort S. 6); der Rest (insbesondere die Kosten der Mahlzeiten) falle in etwa zu gleichen Teilen beim Kläger und der Kindsmutter an.