8.3.2.2. 8.3.2.2.1. Unbestrittenermassen beträgt der Grundbetrag eines Kindes, das – wie der Beklagte – das 10. Altersjahr zurückgelegt hat, Fr. 600.00 (Ziff. I/1 sowohl der SchKG-Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz als auch derjenigen des Kantons Aargau). Den Antrag auf dessen Herabsetzung auf Fr. 400.00 begründet der Kläger damit, dass es zu bedenken gelte, dass der Beklagte die Zeit von Sonntagabend bis Freitagnachmittag im Schulheim verbringe und sich an den Wochenenden abwechslungsweise beim Kläger und der Kindsmutter aufhalte.