Der Beklagte verlangt unter Berufung auf neueste Bundesgerichtsentscheide in seiner Berufung (S. 7 f.), sein Wohnkostenanteil sei auf (angemessene) Fr. 375.00 (ein Drittel der von der Kindsmutter hälftig zu tragenden Wohnkosten von Fr. 1'120.00) zu erhöhen, ferner müsse sein familienrechtlicher Bedarf um seinen Steueranteil von ca. Fr. 262.00 (bei einer steuerlichen Belastung der Kindsmutter und des Beklagten von insgesamt Fr. 715.00) erweitert werden. Demgegenüber verlangt der Kläger eine Herabsetzung des Grundbetrags des Beklagten von Fr. 600.00 auf Fr. 400.00 (Berufungsantwort S. 6).