Weitere durch Ge- samt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten demgegenüber nicht als Familienzulagen im Sinne des FamZG (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Entgegen der Vorinstanz ist somit die Familienzulage von Fr. 150.00, die die Kindsmutter während ihrer Anstellung bei I. von dieser erhielt, und auch der Kläger im Umfang von Fr. 120.00 bei seiner Arbeitgeberin (M.) für den Fall erhielte, dass er die Kinderzulage geltend machen könnte (vgl. Berufungsantwort S. 5), als Einkommen des betreffenden Elternteils zu behandeln (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 285a ZGB). - 23 -