8.3. 8.3.1. Als Einkommen des Beklagten ist (nur) die Kinderzulage von Fr. 200.00 bzw. die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 zu betrachten. Gemäss Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (so auch Art. 285a Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des FamZG gelten zwar auch für (höhere) Familienzulagen, welche die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen vorsehen.