An einem solchen Nachweis fehlt es bisher (vgl. dazu beklagtische Eingabe vom 25. November 2021 S. 15, wonach sich den vom Kläger vor Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Februar 2021 eingereichten Unterlagen Nebenkosten von Fr. 77.45 entnehmen liessen). Der Kläger hat auch in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (S. 10) einzig auf die von ihm geforderte Anrechnung von Wohnnebenkosten verwiesen, die "in dieser Höhe der gängigen Praxis" entspreche.