8.2.2. Beim familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers sind einzig dessen Wohnnebenkosten streitig. Im angefochtenen Entscheid (S. 13) wurden diese auf Fr. 140.00 veranschlagt. Dies ist gemäss Kläger "enorm wenig" und entbehre jeder Grundlage. Praxisgemäss würden die Nebenkosten auf Basis des Steuerwerts (1 %) oder des Eigenmietwerts (20 %) einer Liegenschaft "näherungsweise" berechnet. Diese Zahlen (Fr. 582'000.00 bzw. Fr. 23'318.00) seien der Vorinstanz aufgrund der Details zur Steuerveranlagung 2019 (Beilage 12 zu seiner Eingabe vom 24. Februar 2021) bekannt gewesen. Dies führe zu anrechenbaren Wohnnebenkosten von mindestens Fr. 390.00 (Berufungsantwort S. 11).