Wenn überhaupt, deuten diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass ohne die Pandemie aufgrund eines Vergütungsplans ein höherer Bonus gezahlt worden wäre (so zu Recht der Beklagte in seiner Eingabe vom 25. November 2021 S. 2). Zwar wurde gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin des Klägers vom 7. Januar 2022 (Beilage 12 zur Eingabe des Klägers vom 10. Januar 2022) im Frühjahr 2021 kein Bonus 2020 ausbezahlt. Damit ist allerdings nicht belegt, ob dies nicht den Ausnahmefall darstellt.