Soweit im Vorbringen, dass im Jahr 2020 ein einmaliger Corona-Bonus von Fr. 3'000.00 gewährt worden sei, überhaupt eine solche Behauptung zu erblicken wäre, wäre der Nachweis auf jeden Fall nicht mit der Berufungsantwortbeilage 1 (von der klägerischen Arbeitgeberin an ihre "essentiellen" Mitarbeiter gerichtete "Botschaft der Dankbarkeit") geführt. Der Absatz mit dem offenbar durch den Kläger markierten Satz (in Kursivschrift markiert, Hervorhebung durch Fettschrift hingegen im Original) lautet wie folgt: