Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass K. weiter die Hälfte des Mietzinses (Fr. 1'120.00) bezahlt, obwohl er dort nicht (mehr) wohnt. Auf jeden Fall erscheint ausgeschlossen, dass er dies – ohne Konkubinat mit der Kindsmutter – auf lange Sicht oder sogar für den Rest der den Kläger treffenden Unterhaltsdauer tun wird. Auch dieser Punkt (Bestand eines Konkubinats zwischen der Kindsmutter und K.) hätte der weiteren Abklärung durch die Vorinstanz bedurft. Sie ist deshalb nachzuholen.