8.1.3.2. Sodann weist der Kläger in der Berufungsantwort (S. 11) zu Recht auf den Widerspruch im angefochtenen Entscheid (S. 12 f.) hin, dass die Vorinstanz einerseits bei der Kindsmutter Wohnkosten von Fr. 1'120.00 eingesetzt hat, die der Hälfte des im verurkundeten Mietvertrag (Beilage 10 zur beklagtischen Eingabe vom 17. März 2021, wo K. mit der Kindsmutter als Mieter aufgeführt ist) erwähnten Mietzinses (Fr. 2'240.00) entsprechen, und anderseits gestützt auf eine unklare Aussage der Kindsmutter in der Befragung davon ausgegangen ist, es bestehe kein Konkubinat: