Was das familienrechtliche Existenzminimum der Kindsmutter anbelangt, wird vom Beklagten gerügt, dass entgegen der höchstrichterlichen Vorgabe nicht der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern lediglich ein solcher von Fr. 1'200.00 eingesetzt worden sei (Berufung S. 7, beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2011 S. 8 f.). In der Tat hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (E. 5.2) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019