55, wo die Kindsmutter im Rahmen der Befragung angab, es bestehe ein Sozialplan). Ausserdem ist zu beachten, dass die Kindsmutter in der Zeit vom 4. bis und mit 24. Oktober 2021 und dann wieder vom 1. bis und mit 21. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. die vom Beklagten als Sammelbeilage 9 zur beklagtischen Stellungnahme vom 25. November 2021 eingereichten Arztatteste), was nicht ohne Einfluss auf die derzeit mutmasslich fliessenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung geblieben sein dürfte (vgl. Art. 28 Abs. 1 AVIG).