Und selbst wo dies etwa in einem Notfall nicht möglich sein sollte, ist ein Arbeitgeber nach Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet, einer Arbeitnehmerin die zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten nötige Freizeit einzuräumen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., 2012, N. 6