Sie vermögen allerdings in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar stimmt, dass der Inhaber der elterlichen Sorge (hier nach wie vor allein die Kindsmutter, nachdem die Vorinstanz, dem Antrag des Beklagten folgend, das Gesuch des Klägers um Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, abgewiesen hat [zur diesbezüglichen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vgl. vorstehende E. 2]) die grundlegenden Entscheidungen in gesundheitlicher, schulischer etc. Hinsicht zu treffen hat. Solche Entscheidungen sind aber, auch wenn sie teilweise reiflich überlegt sein wollen, nur punktuell zu treffen und hindern eine volle Erwerbstätigkeit nicht.