können, was ihm sehr helfe. Wesentlich sei schliesslich, dass die Kindsmutter die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und damit alleinige An- sprech- und Entscheidperson in sämtlichen Kinderbelangen (Erziehung, Gesundheit und Beschulung) sei und damit Betreuungsleistungen erbringen müsse, die der (nicht sorgeberechtigte) Kläger gar nicht erbringen dürfe. Bereits unter diesem Gesichtspunkt stimme es nicht, dass die Betreuungsleistung beider Eltern gleich gross sei, auch wenn der Beklagte sich gleich viel beim Kläger wie bei der Kindsmutter aufhalte (beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2021 S. 3 f.).