Hinzu komme, dass der Beklagte aufgrund seiner ADHS-Diagnose das Medikament Ritalin benötige, wofür er regelmässig für Gesprächs- und Kontrolltermine zu seinem Kinderarzt gehen müsse. Alle diese Termine nehme die Kindsmutter mit dem Beklagten wahr, wofür sie diesen auch von der Schule abhole und wieder hinbringe. Anzumerken sei auch, dass der Beklagte jeden Mittwochnachmittag unbedingt nach Hause zu seiner Mutter kommen wolle, weshalb diese ihn um 14:15 Uhr in der Schule abhole und um 19:45 Uhr wieder dorthin zurückbringe. Er brauche diese Zeit mit der Kindsmutter, um mit ihr über seine Gedanken und Sorgen sprechen zu - 17 -