8.1.2. 8.1.2.1. In der Berufung (S. 5) sowie der beklagtischen Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 3 f.) werden Gründe angeführt, weshalb der Kindsmutter selbst bei Fortführung der gegenwärtigen schulischen Situation des Beklagten (Besuch eines Wocheninternats) lediglich ein 50 %- Pensum zumutbar sei: Der Umfang des Naturalunterhalts messe sich nicht nur daran, wie viel ein Kind tagsüber beaufsichtigt werde, sondern wie viel Betreuung auf unterschiedlichste Art und Weise aufgrund seines Alters erbracht werden müsse. Diesen Naturalunterhalt erbringe die Kindsmutter, obwohl der Beklagte – zumindest noch aktuell – eine Wochenschule besuche.