E. 8.1.3.1]) anderseits die Frage nach Betreuungsunterhalt nicht (BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach das familienrechtliche Existenzminimum auch in überdurchschnittlichen Verhältnissen die Obergrenze markiert, weil nicht die Teilhabe des betreuenden unverheirateten Elternteils an der überdurchschnittlichen Lebenshaltung des andern ermöglicht werden solle). Indes ist die Höhe des Erwerbspensums bzw. Erwerbseinkommens der Kindsmutter von Bedeutung für die Bestimmung des Steuer- und Überschussanteils des Beklagten (vgl. vorstehende E. 7.2.2.1 sowie nachstehende E. 8.3.2.4 und 8.3.3). Dieses hat die Vorinstanz – wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden – nicht ausreichend abgeklärt.