Im Lichte der in E. 7.2.2.1 gemachten Ausführungen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er – wie im Ergebnis auch die Vorinstanz – die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten seiner Mutter als von vornherein irrelevant betrachtet (Berufung S. 5). Zwar stellt sich wegen des in der Berufung (S. 5) zugestandenen Nettoeinkommens von Fr. 3'500.00 (aus einer gemäss BGE 144 III 481 zumutbaren 50 %-Erwerbstätigkeit) einerseits bei einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'112.85 (gemäss Vorinstanz) bzw. Fr. 3'262.85 (gemäss Beklagtem, Grundbetrag von Fr. 1'350.00 statt Fr. 1'200.00 [vgl. Berufung S. 7 sowie nachfolgende