8. Wie im Folgenden auszuführen sein wird, erweist sich der für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs des Beklagten massgebliche Sachverhalt – nicht zuletzt zufolge der Nichtbeachtung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als über weite Strecken nur ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO für die entsprechenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist: - 16 -