Dagegen erscheint Zurückhaltung angezeigt, einem Kind für den Fall der Trennung seiner (verheirateten oder unverheirateten) Eltern einen Unterhalt zuzusprechen, der ihm eine höhere Lebenshaltung erlaubt, als es während des Zusammenlebens seiner Eltern genoss. Dies erscheint allenfalls dann opportun, wenn nach der Trennung insbesondere wegen der Aufrechnung hypothetischer Einkommen (allseits) die Erhöhung einer bisher bescheidenen Lebenshaltung möglich wird (MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar? in: FamPra.ch 2021 S. 901).