Beide Entscheide verweisen (BGE 5A_491/2020 in E. 4.3.1) auf BGE 147 III 265 bzw. dessen E. 7.2. und 7.3. In der zuletzt genannten Erwägung (7.3) wird aber im Zusammenhang mit der Überschussverteilung (anders als in BGE 147 III 293 E. 4.4, der sich auf die "zweite Rechnung" zur Bestimmung des maximalen Überschusses bezieht) ausdrücklich auf eine Sparquote Bezug genommen und ausgeführt, eine solche sei vom Überschuss abzuziehen. Dies wird damit begründet, dass die Eltern in einem solchen Fall sparsamer lebten als es die Verhältnisse zulassen würden. Ein Kind könne aber "selbstre- - 15 -