Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im vom Beklagten angeführten BGE 5A_491/2020 (E. 4.4) hält das Bundesgericht dafür, das Gesetz enthalte keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt innegehabt hätten. Gleich äussert sich BGE 147 III 293 (E. 4.4.). Beide Entscheide verweisen (BGE 5A_491/2020 in E. 4.3.1) auf BGE 147 III 265 bzw. dessen E. 7.2. und 7.3.