Es habe aber in einem späteren Entscheid (BGE 5A_491/2020 E. 4.4) ausgeführt, dass der Kinderunterhalt auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle und das Gesetz nicht vorsehe, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall durch den Lebensstandard der Eltern im Zeitpunkt der Trennung begrenzt sein solle. Eine vermeintliche Sparquote als grundsätzlich eherechtliches Institut dürfe vorliegend insbesondere deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sonst der Kindesunterhalt auf unzulässige Weise automatisch am Lebensstandard im Zeitpunkt der Trennung begrenzt werde, wobei die Kindseltern vor-