Gegen diese – prozessual zulässigerweise (vgl. vorstehende E. 4.1 in fine) – neu vorgebrachte Behauptung wendet der Beklagte ein, dass das Bundesgericht zwar in BGE 147 III 265 (E. 7.2) im Zusammenhang mit Kinderunterhalt bei verheirateten Eltern die Sparquote erwähnt habe. Es habe aber in einem späteren Entscheid (BGE 5A_491/2020 E. 4.4) ausgeführt, dass der Kinderunterhalt auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle und das Gesetz nicht vorsehe, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall durch den Lebensstandard der Eltern im Zeitpunkt der Trennung begrenzt sein solle.