Im Sinne dieser Grundsätze ist auch vorzugehen, wenn auch der rechtlich sorge- und obhutsberechtigte Elternteil von der persönlichen Betreuung des Kindes weitgehend befreit ist, weil sich dieses unter der Woche extern aufhält (so bis anhin der Beklagte im vorliegenden Fall). In dieser Konstel- - 14 -