Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüberhinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 E. 5.3.2). Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen.