7.2.2.1. Der Beklagte beruft sich in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 3, 12 f. und 16) wiederholt auf den Grundsatz, dass ein hauptbetreuender Elternteil (hier die Kindsmutter) nicht am Barunterhalt eines Kindes beteiligt werden dürfe. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gelten folgende Grundsätze: