285 Abs. 2 ZGB) maximal sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt (BGE 147 III 265 E. 7.2). In Mankofällen, d.h. wenn das Gesamteinkommen nicht zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausreicht, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung (BGE 135 III 66 ff.), wonach dem Unterhaltsschuldner stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). 7.2.2. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht vorab auf zwei Punkte einzugehen: